§ 43 behandelt entsprechend dem bisherigen § 42 der Gemeindeordnung und dem früheren § 31 Landkreisordnung die Rechtsstellung der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung, indem er in Absatz 1 Vorgaben für die Ausübung des Ehrenamts gibt, in Absatz 2 Behinderungen der Kandidatur verbietet, in Absatz 3 den Mitgliedern der Vertretung ein Antragsrecht in der Vertretung und in deren Ausschüssen und gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten ein Auskunftsrecht gibt. Absatz 4 räumt den ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung Handlungsmöglichkeiten in den Ausschüssen ein, in denen sie nicht Mitglieder sind. Durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 166) wurde in Absatz 2 der Satz 2 geändert, der Satz 3 neu gefasst und der Satz 4 angefügt.
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