§ 39 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich
§ 39 ergänzt die Regelung des § 36, indem er sich bei der Regelung zur Feststellung des Wahlergebnisses nicht nur auf die Wahlbezirke im Sinn des § 2 Abs. 5 beschränkt, sondern die Feststellung des Wahlergebnisses auf das Wahlgebiet im Sinn des § 2 Abs. 3 erstreckt, wenn es nur einen Wahlbereich hat. Das wird in § 40 durch eine Feststellung des Wahlergebnisses auf ein Wahlgebiet im Sinn des § 2 Abs. 3 mit mehreren Wahlbereichen ergänzt.
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