§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
§ 36 regelt die Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken, wobei Absatz 1 die Wahlen zu den Vertretungen behandelt. Absatz 2 enthält eine entsprechende Regelung für die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten. Absatz 3 enthält Sonderregelungen bei Briefwahlen. Absatz 4 sagt, wann eine Stimmabgabe ungültig ist, was in Absatz 5 durch eine beispielhafte Aufzählung wesentlicher Mängel verdeutlicht wird. Absatz 6 behandelt den Verlust der Wahlberechtigung und Absatz 7 die Entscheidungsberechtigung über die Feststellung des Wahlergebnisses.
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