Die vorzeitige Beendigung kann aus strafrechtlichen und dienstrechtlichen Vergehen folgen. Außerdem kann die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 153 KVG die Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten vorzeitig für beendet erklären, wenn der Hauptverwaltungsbeamte den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht wird und dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung eintreten, das eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist. Ergänzend dazu sieht § 31 die Möglichkeit einer Abwahl des Hauptverwaltungsbeamten durch die Bürger vor. Dabei ist unter einer Abwahl wegen der Behandlung im Kommunalwahlgesetz eine Wahlhandlung im Sinn des § 30 zu verstehen, und kein Bürgerentscheid im Sinn des § 27 KVG, zumal § 57 zugleich eine Vorrangstellung der wahlrechtlichen Regelungen gegenüber einem Bürgerentscheid enthält.
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