Mit den in § 3 behandelten Wahlgrundsätzen werden wichtige Vorgaben für die Kommunalwahlen formuliert. Dabei werden in Absatz 1 die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 89 Halbsatz 1 LVerf festgehaltenen aus dem Demokratieprinzip folgenden Wahlrechtsgrundsätze als Anforderungen an Kommunalwahlen übernommen. In Absatz 2 sind für die Kommunalwahlen Bedingungen festgehalten. Absatz 3 erkennt den Wählern eine je nach Gruppen- oder Einzelwahl unterschiedliche Stimmenzahl zu.
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