§ 23 behandelt die kommunalverfassungsrechtlichen Voraussetzungen des kommunalen Wahlrechts der Bürger sowie des Stimmrechts der Bürger und Einwohner. Während Absatz 1 die tatbestandlichen Voraussetzungen des Wahlrechts und des Stimmrechts nennt, zeigt Absatz 2 die Einschränkungen der Wahlberechtigung und des Stimmrechts für Bürger und Absatz 3 Einschränkungen des Stimmrechts für Einwohner.
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