§ 2 behandelt in Satz 1 die mögliche Berechtigung der kommunalen Gebietskörperschaft neben dem Anstaltsgesetz und der Anstaltsverordnung die grundlegenden Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Unternehmenssatzung zu gestalten. Satz 2 zeigt den notwendigen Inhalt dieser Unternehmenssatzung. Satz 3 verpflichtet zu einer Bekanntmachung der Unternehmenssatzung und ihrer Änderungen, wobei Satz 4 für die Bekanntmachung und für das In-Kraft-Treten der Unternehmenssatzung auf entsprechende Regelungen des Kommunalverfassungsgesetzes verweist. Ob eine nach §2 die Grundlage einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts bildende Satzung den Begriff „Unternehmenssatzung“ in ihrem Namen hat, ist gleichgültig.
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