Mit § 2 wird in Ergänzung von §§ 89 ff. KVG die mögliche Vielgestaltigkeit kommunaler Gemeinschaftsarbeit deutlich, wobei Absatz 1 die möglichen öffentlich-rechtlichen Formen behandelt, was in Absatz 2 durch weitere Gliederungen aus dem privatrechtlichen Bereich ergänzt wird. Absatz 3 belässt es nicht bei diesen privatrechtlichen Gliederungen, sondern erlaubt auch im Übrigen, dass die Einrichtungen privatrechtliche Formen nutzen. Andererseits lässt Absatz 4 einen Zugriff auf kommunalrechtliche Bestimmungen zu. Absatz 5 sieht einen weiteren Handlungsbereich im grenzüberschreitenden Bereich.
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