In § 1a geht es um eine territoriale Erweiterung der wirtschaftlichen Betätigung einer kommunalen Gebietskörperschaft und damit um eine Abweichung von dem in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 87 Abs. 2 LVerf festgehaltenen Grundsatz des Territorialprinzips. Wegen des Territorialprinzips müsste bei einer wirtschaftlichen Betätigung der kommunalen Gebietskörperschaft die Wertschöpfung eigentlich auf dem Gebiet der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft erfolgen. Die territoriale Erweiterung der wirtschaftlichen Betätigung kann auch erforderlich sein, um der kommunalen Gebietskörperschaft bei der Versorgung ihrer Einwohner nach den Erfordernissen der Märkte ein höheres Gewicht zu verschaffen.
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