§ 18 Führung der Wählerverzeichnisse, Einsichtnahme
Im Wählerverzeichnis sind alle Personen eingetragen, die wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis ist damit Grundlage für die Durchführung der Wahl, weil damit geprüft werden kann, ob einer wahlberechtigt ist und ob er schon gewählt oder einen Wahlschein bekommen hat. § 18 verbindet die in seinem Absatz 1 behandelte Führung des Wählerverzeichnisses mit der in Absatz 2 eröffneten Kontrolle durch die Wahlberechtigten. Dabei enthält Absatz 1 eine Verpflichtung der Gemeinde zur Führung eines Wählerverzeichnisses, während Absatz 2 und Absatz 2a dazu dem Wahlberechtigten ein Recht zur Überprüfung der Wahlmöglichkeiten gibt. Absatz 3 beinhaltet eine dauerhafte Verpflichtung der Gemeinde zur Weiterführung des Wählerverzeichnisses, um das Wählerverzeichnis auch für eine Stichwahl nutzen zu können.
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