Wenn in § 160 festgehalten ist, dass die Landesregierung die Verbindung zu den kommunalen Spitzenverbänden des Landes zu wahren hat und dass sie die kommunalen Spitzenverbände des Landes bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften und von Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, die unmittelbar die Belange der Kommunen berühren, rechtzeitig zu hören hat, sollen Vorstellungen der Kommunen zur normativen und administrativen Neugestaltung in das staatliche Handeln einbezogen werden. Das ist eine Umsetzung der durch Art. 87 Abs. 1 LVerf vorgenommenen Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung.
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