§ 16 Übergang der Tarifbeschäftigten und Auszubildenden
Die Vorschrift trifft Bestimmungen zum Übergang der Tarifbeschäftigten und Auszubildenden. Die mit den kommunalisierten Aufgaben befassten Tarifbeschäftigten und Auszubildenden erhalten kraft Gesetzes zum 1. Januar 2010 einen neuen Arbeitgeber (Landkreis/kreisfreie Stadt). Auch dieser Personalübergang erfolgt auf der Grundlage eines Zuordnungsplanes, der insbesondere nach den in § 17 Abs. 2 genannten Kriterien zu erstellen ist. Abs. 3 nennt Maßgaben, die dem Vertrauensschutz der Arbeitnehmer dienen. Abs. 4 regelt einen erweiterten Kündigungsschutz. Im Übrigen bleibt das Kündigungsrecht unberührt.
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