§ 153 behandelt die Amtsenthebung eines Hauptverwaltungsbeamten, wobei in Absatz 1 die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Amtsenthebung genannt werden, während Absatz 2 die formalen Vorgaben für die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten regelt und Absatz 3 auf die Folgen für die Besoldung und Versorgung des Hauptverwaltungsbeamten eingeht. Zu einem vergleichbaren Ergebnis einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten kann es auch über die schon in Absatz 3 genannte Abwahl nach § 31 KWG in Verbindung mit § 64, aber auch über die Rücknahme der Ernennung nach § 12 BeamtStG in Verbindung mit § 12 LBG, über die Entlassung kraft Gesetzes nach § 22 BeamtStG in Verbindung mit § 33 und § 34 LBG und über ein Disziplinarverfahren nach § 10 Disziplinargesetz in Verbindung mit § 76 Disziplinargesetz kommen. Dabei schließen diese alternativen Verfahrenswege einander nicht gegenseitig aus. Doch könnte ein Hauptverwaltungsbeamter auch nach § 149 durch die Einsetzung eines Beauftragten seine dienstlichen Aufgaben teilweise oder auch ganz verlieren, ohne dass sein Beschäftigungsverhältnis in Frage gestellt werden müsste.
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