Anknüpfend an das andernorts angeordnete Genehmigungserfordernis werden in § 150 nähere Regelungen zu organisatorischen Vorgaben für das Genehmigungsverfahren getroffen. Die Einbindung des § 150 in den Teil 8 des Kommunalverfassungsgesetzes zeigt, dass die hier behandelten Genehmigungen Aufsichtsmaßnahmen sind. Während Absatz 1 das in anderen Bestimmungen geregelte Genehmigungserfordernis modifiziert, zeigt Absatz 2 die Möglichkeiten und Grenzen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Absatz 3 dehnt die Aussagen der Absätze 1 und 2 auf den zivilrechtlichen Bereich aus, während dem Innenministerium in Absatz 4 Gestaltungsmöglichkeiten zur Modifikation des Genehmigungserfordernisses eingeräumt sind.
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