§ 144 benennt die Behörden, die gegenüber den Kommunen die in § 143 angesprochene Funktion der Kommunalaufsicht wahrnehmen. Dabei regelt Absatz 1 die Zuständigkeit von Kommunalaufsichtsbehörden der verschiedenen Ebenen gegenüber den Gemeinden und den Verbandsgemeinden sowie gegenüber den kreisfreien Städten und Absatz 3 die Zuständigkeit von Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Landkreisen. Absatz 2 behandelt die Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörden, wenn beide Gruppen der Kommunen zugleich betroffen sind. Absatz 2 wurde durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 166) geändert.
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