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Dokument § 135 Vorlage- und Anzeigepflicht
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§ 135 Vorlage- und Anzeigepflicht

Will eine Kommune ein Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder die Rechtsform innerhalb des Privatrechts ändern, bedarf sie zwar dazu nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, unterliegt jedoch einer Vorlage- und Anzeigepflicht. So sah die Ursprungsfassung des heutigen § 135 KVG LSA (ehemals § 123 GO LSA v. 5.10.1993) unter der Überschrift „Anzeigepflicht“, für die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung wirtschaftlicher Unternehmen eine Anzeige in der Form eines Berichtes vor, der Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor Beginn oder Vergebung der Arbeiten oder vor Abschluss des Übernahmevertrags zu berichten. Aus dem Bericht musste schon damals zu ersehen sein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 116 und 117 GO LSA (jetzt §§ 127 u. 128 KVG LSA) erfüllt sind und dass die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist (§ 135 Abs. 2 S. 4).

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