In § 13 ist nicht nur eine abschließende Aussage zu den im Abschnitt II geregelten organisatorischen Fragen, § 13 leitet auch über zu den im Abschnitt III und Abschnitt IV behandelten Fragen der Wahlbegleitung. So werden in Absatz 1 einzelne wahlvorbereitende und wahlergebnisfeststellende Funktionen der ehrenamtlichen Tätigkeit zugeordnet und in Absatz 2 die Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge von der Wahrnehmung eines Wahlehrenamts ausgeschlossen. Ergänzend wird in Absatz 3 die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamts und das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt behandelt. Absatz 4 sieht für Inhaber eines Wahlehrenamts einen Anspruch auf Ersatz ihres Aufwands und Verdienstausfalls vor.
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