Den gesetzlichen Restriktionen dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Gemeinde ihr Vermögen aus Steuermittel finanziert hat und dass sie insoweit eine große Verantwortung gegenüber ihren Abgabepflichtigen trägt. Deshalb bestimmt auch § 115 Abs. 1, dass die Gemeinde nur solche Vermögensgegenstände, die sie nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit benötigt, veräußern darf und zwar grundsätzlich nur zu ihrem vollen Wert. Wenn die Gemeinde freies Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen umwidmet, ist sie dauerhaft in dessen Nutzung beschränkt – dies würde einer Art „freiwilliger Selbstenteignung“ gleichkommen. Dieses Vermögen würde dann nicht mehr zur Aufgabenerfüllung bereitstehen.
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