Für den Begriff „Vermögen“ gibt es weder eine Legaldefinition noch eine einheitliche, für alle Rechtsgebiete gleichlautende Definition. So ist der Vermögensbegriff im Zivilrecht weitaus umfassender als derjenige im kommunalen Wirtschaftsrecht. Der zivilrechtliche Vermögensbegriff beinhaltet das Eigentum an Gegenständen aller Art, Forderungen und sonstige Rechte. Der gemeindewirtschaftsrechtliche Vermögensbegriff erfasst dagegen nicht die Besteuerungsrechte. Er beschränkt sich auf die Aktivwerte, denn die Kommunalverfassung behandelt die Schulden in einem besonderen Abschnitt. Anders als in der kameralen Rechnungsweise muss das Vermögen nicht juristisch Eigentum der Gemeinde sein: im System der Doppik reicht nach Nr. 4.1 der Bewertungsrichtlinie aus, dass die Vermögensgegenstände im wirtschaftlichen Eigentum der Gemeinde stehen.
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