Mit § 11 wird die in § 8a Abs. 1 Nr. 2 enthaltene Nennung des Wahlvorstehers als eines Wahlorgans aufgegriffen und durch eine Regelung für dessen Einsetzung und dessen Stellvertretung ergänzt. § 12 Abs. 1a Satz 1 ist eine Ausnahme von § 11. Danach ist in Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk, die die Aufgabe nicht nach §10a Abs. 1 auf die Verbandsgemeinde übertragen haben, der Wahlleiter zugleich Wahlvorsteher. Nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 1 KWO übt in Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, der Gemeindewahlleiter das Amt des Wahlvorstehers selbst aus.
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