Bei einem Wahlausschuss handelt es sich nach 8a Abs. 1 Nr. 1 um ein Wahlorgan. Unter einem Wahlausschuss ist nach Absatz 1 Satz 1 sowohl ein Gemeindewahlausschuss als auch ein Kreiswahlausschuss zu verstehen, nicht aber der Landeswahlausschuss im Sinn des 14 Abs. 2, der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gebildet wird und bei den Wahlen zu den Vertretungen nach Magabe dieses Gesetzes nach 90 KWO lediglich mitwirkt. In Absatz 1 wird die Zusammensetzung des Wahlausschusses behandelt, was in Absatz 1a um weitere Aspekte ergnzt wird. Absatz 2 sagt etwas zur Entscheidungsberechtigung des Wahlausschusses und Absatz 3 zu seiner Beschlussfhigkeit. In Absatz 4 ist eine Protokollpflicht festgehalten. Absatz 5 zeigt, in welchem Mae Beschlsse des Wahlausschusses spter noch gendert werden knnen.
Ihr Zugang zur Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 16 Seiten € 15,41* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.