Entsprechend der in § 4 Satz 2 KVG enthaltenen Verpflichtung der Kommunen, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen, wird in § 128 Abs. 1 Satz 1 KVG festgehalten, dass die Kommune sich in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung in der Rechtsform des Eigenbetriebs im Sinn von § 1 Eigenbetriebsgesetz, in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts wirtschaftlich betätigen kann, wenn öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt, wenn wirtschaftliche Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und wenn der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt werden kann, wobei nach § 128 Abs. 1 Satz 2 KVG alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Kommune an den vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, keinem öffentlichen Zweck entsprechen.
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